Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.
Zusätzliche weitere Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichten den Auftragnehmer nicht; diese werden nur dann Bestandteil der mit den
Auftraggebern abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die ergänzenden besonderen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls Vertragsbestandteil des
Auftragsverhältnisses werden, gelten für die gesamte Geschäftsverbindung und somit auch für spätere Aufträge, bis dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird oder in anderem Sinne schriftlich bestätigt
wird.
Vertragsschluss
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Gegenstand der Dienstleistung des Auftragnehmers ist die Durchführung von
Glas- und Gebäudereinigungen aller Art.
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Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch ein kostenloses Angebot über die
auszuführenden Leistungen. Zur Erstellung des Angebotes wird ein bindender Ortstermin vereinbart. Wird dieser wider Erwarten nicht eingehalten sind die durch den zeitlichen Ausfall
entstandenen Kosten durch den Verursacher zu erstatten. Dies gilt u. a. insbesondere, wenn der Termin außerhalb des Sitzes des Unternehmens stattfinden soll.
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Ist das Angebot zugesandt, erhält der Auftraggeber bzw. Interessent eine
Frist zur Rückmeldung zum Angebot. Meldet er sich nicht innerhalb der Frist zurück, so ist das Angebot ggf. hinfällig, da sich in dieser Zeit die Gegebenheiten (Verschmutzungsgrad,
Baumaßnahmen etc.) verändert haben können. Des Weiteren sind bei nicht fristgerecht erfolgter Rückmeldung zum Angebot die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten für den Aufwand der erfolglosen
Erstellung des Angebotes zu erstatten. Diese betragen pauschal 35,00 € zzgl. MwSt.
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Die Angebote des Auftragnehmers sind bei Vertragsschluss für beide Seiten
bindend. Preisänderungen aufgrund geänderter Maße, Stückzahlen, Nachreinigungsarbeiten oder nicht bei Objektbegehung gezeigten oder angesprochenen zu erledigenden Reinigungsarbeiten behalten
wir uns vor.
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Der Auftraggeber ist mit seiner schriftlichen, elektronischen oder
mündlichen Auftragserteilung an seinen Auftrag gebunden. Der Auftrag gilt seitens des Auftragnehmers als angenommen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. Die Termine für die
Reinigungen (dies gilt insbesondere für die jährlich festgelegten Termine zu Glasreinigung) sind vom Auftragnehmer selbständig zu vereinbaren, da dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann
jährlich alle geschlossenen Verträge durchzusehen und die einzelnen Kunden an die Ausführung und Termine zu erinnern.
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Weitere Vertragsbestandteile sind die Objektbegehung, das
Leistungsverzeichnis, die Verrechnungssätze für Sonderleistungen und die besonderen Geschäftsbedingungen für die konkrete Angebotsart, sofern sie benannt bzw. beschrieben sind.
Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung
benötigt werden, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Die Art, die Anzahl der Reinigungskräfte und der Zeitaufwand liegen im Ermessen des
Auftragnehmers.
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Wird ein geschlossener Reinigungsvertrag vor Durchführung der übertragenen
Arbeiten einvernehmlich aufgehoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.
Ausführung
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: Das
zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von
Material, Geräten und Maschinen.
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Dem Auftragnehmer und seinem Personal ist es strengstens untersagt,
Einblick in die im Gebäude liegenden Geschäftspapiere, Akten und ähnliche Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen, ohne Genehmigung Telefongespräche zu führen oder soziale Einrichtungen des
Auftraggebers in Anspruch zu nehmen.
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Zuwiderhandlungen werden auf Forderung des Auftraggebers mit sofortiger
Entfernung des betroffenen Reinigungspersonals aus dem Arbeitsbereich geahndet.
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Das erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt
keine Nebenleistung im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, Â § 2 Ziffer 1 dar und wird zusätzlich berechnet.
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Bei der Durchführung der Bauendreinigungen hat die fünfjährige
Gewährleistungsfrist nach VOB - sofern die Geltung der VOB vereinbart ist - gleichwohl keine Geltung.
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Die zu bearbeitenden Flächen bzw. vertraglich vereinbarten
Reinigungsflächen müssen zum Reinigungstermin frei zugänglich sein. Überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können oder zum Zeitpunkt der Reinigung nicht zugängliche
Räumlichkeiten berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Etwaige Mängel der Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die durch den
Auftragnehmer oder sein Hilfspersonal festgestellt werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, damit Unfälle im Sinne des § 618 BGB vermieden werden.
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Im Übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw.
-bestimmungen erforderlichen Einrichtungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen durch einen
Beauftragten des Auftraggebers.
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Witterungsbedingt kann es dazu kommen, dass einige
Reinigungen
- insbesondere Glasreinigungen - nicht durchgeführt werden können (z.B. starker Schneefall, Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, Wind, Hitze). Bei Eintritt dieser Witterung wird die
Reinigungsleistung nur auf gesonderten ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers durchgeführt. Ob eine Möglichkeit der Reinigung besteht ist vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Ggf. werden
sodann Zuschläge fällig.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Durchführung
der vertraglichen Arbeiten keinerlei Personal der Gegenseite zu übernehmen oder zu beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners hierzu vorliegt. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Werkleistungen einem Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen.
Preise und Zahlungsbedingungen
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Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese
Preise enthalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart.
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Die Nettopreise sind auf der Grundlage des jeweils geltenden Lohntarifs
kalkuliert. Treten nach Auftragserteilung tarifliche Lohnerhöhungen bzw. Änderungen der gesetzlichen Sozialleistungen ein, so ändert sich der Preis um die tarifliche Vereinbarung unter
Einhaltung der vereinbarten Preisbindung mit dem Vertragspartner. Die Preisänderung hat jeweils Gültigkeit mit Inkrafttreten der neuen Tarifordnung. Dies ist dem Auftraggeber vorher
schriftlich mitzuteilen.
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Die oben angesprochenen Preisänderungen treten jeweils nach der
schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Mehrarbeiten, die durch Bau- und Instandsetzungsarbeiten entstehen, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und sind besonders zu
vergüten.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte
Fehlfahrten - also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen - gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen
sofern dieser nicht rechtzeitig absagt.
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Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder
einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, so sind diese
Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen.
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Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie das Ausführen
von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand unter Einhaltung des jeweils gültigen Tarifvertrages berechnet.
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Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten
gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für periodische
Reinigungen nicht.
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Der Auftragnehmer ist über eine Verlegung oder Schließung des Betriebs (z.
B. bei Betriebsurlaub) im Vorfeld entsprechend rechtzeitig zu unterrichten.
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Fällt ein Tag der Reinigung bei täglichen Reinigungen (z.B.
Unterhaltsreinigungen), die tageweise abgerechnet werden, auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist dieser Tag wie eine normale Reinigung abzurechnen.
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Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach Aufmaß
oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:
a)
Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB besondere Nebenleistungen sind.
b)
Schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume, Gebäudeteile, Gegenstände etc.
c)
Besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks.
d)
Erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. Atemschutzmasken, Schutzanzug).
e)
Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der
Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind (z.B. Freiräumen von Fensterbänken bei Glasreinigung, Beiseitestellen der Möbel bei Teppichreinigungen).
f)
Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder
ähnlichem sowie
g)
Verzögerungen der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte Zeit oder aber Zeitraum hinaus aus Gründen, die von dem
Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
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Die Rechnungserstellung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten. Der
Rechnungsbetrag ist nach Datum der Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahme hiervon sind schriftliche Vereinbarungen mit dem Endkunden.
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Gerät der Auftraggeber durch Überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, so
hat er Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes und anfallende Mahnkosten zu begleichen.
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Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird
der Auftrag bis zum Stichtag mit dem alten und der Rest mit dem neuen Steuersatz abgerechnet.
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Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des Auftragnehmers, mit
der Zahlung im Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird mit dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der
vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
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Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz
wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen
von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann.
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Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß
befreien an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
Abnahme und Gewährleistung
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Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich -spätestens innerhalb von 2 Wochen- schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter
Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben.
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Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise
gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich zu erfolgen, wobei jeweils der konkrete Mangel niederzulegen ist.
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Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder
alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der Tätigkeit auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird keine Haftung übernommen.
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Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer vor
Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
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Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der
Auftragnehmer nur, wenn ihm oder seien Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur
Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
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Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des
Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind.
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Der Auftraggeber haftet für alle Personen- und Sachschäden, die schuldhaft
durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Der Auftraggeber kann die Vorlage eines
Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung
bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht
begründet.
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Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz
entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns.
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Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Vertragsdauer und Kündigung
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Der Vertrag wird für periodisch zu erbringende Leistungen der Glas- und
Gebäudereinigung durch die Annahme des Angebotes durch Unterzeichnen und Zurücksenden der jeweiligen durch den Auftragnehmer vorbereiteten Auftragsbestätigung geschlossen.
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Bei unbefristeten Verträgen für wiederkehrende Leistungen (ohne Enddatum)
verlängert sich die Leistung jeweils um 12 weitere Monate, wenn der Vertrag nicht 3 Monate zum Monatsende vor seinem Ablauf durch den Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Die
Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ist zu beachten.
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Bei befristeten Verträgen (z.B. Jahresverträgen) beträgt die
Kündigungsfrist ebenfalls 3 Monate zum Ende des Monats vor Ende der Vertragslaufzeit. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
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Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
wenn:
a)
Nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder dieser
mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
b)
Ist der Auftragnehmer in Folge höherer Gewalt nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, berechtigt dies den
Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen Leistungen des
Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.
c)
Die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund unberührt bleibt.
6.
Der Auftraggeber hat ein Sonderkündigungsrecht wenn:
a)
Der Auftragnehmer den Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, sodass dem Auftraggeber eine
weitere Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.
Widerrufsrecht bei Dienstleistungen
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Per Post:
H&K Glas- und Gebäudereinigung
Graveneggstr. 4
36037 Fulda
Per E-Mail:
info@hk-fulda.de
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Als Gerichtsstand wird mit Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderpersonen sind, das Amtsgericht Fulda, bei landgerichtlicher erstinstanzlicher Zuständigkeit das Landgericht Fulda vereinbart.
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Für alle inländischen Auftraggeber gilt diese Zuständigkeitsvereinbarung
für den Fall, dass sie nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt
ist.
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Mit Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
gilt unser allgemeiner Gerichtsstand als vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen gelten auch für eventuelle Streitigkeiten aus Scheck und Wechsel.
Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
Stand: 9. November 2020